Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

(BO)

Vom 11. Dezember 2014

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 5. November 2014

aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 und § 17 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG)

vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014

(SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, folgende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

beschlossen:

Präambel

1Die Berufsordnung legt auf der Grundlage des Sächsischen Heilberufekammergesetzes die Berufspflichten

und die ethischen Grundsätze der Berufsausübung fest. 2Das von der Kammerversammlung am

18. April 2013 verabschiedete „Leitbild sächsischer Apotheker“ soll Handlungsanweisung für die individuelle

Berufsausübung sein. 3Soweit in dieser Berufsordnung zur Bezeichnung der betreffenden Person

generisch die weibliche oder die männliche Form verwendet wird, gilt die Regelung jeweils auch für das

andere Geschlecht.

Erster Teil:

Der Apotheker

§ 1

Berufsbild des Apothekers

(1) 1Der Apotheker übt in seiner Rolle als Arzneimittelfachmann einen Freien Beruf aus. 2Aufgrund besonderer

beruflicher Befähigung obliegt ihm die Verantwortung für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

3Als Inhaber eines Apothekenbetriebs vereint er diese mit seiner privatwirtschaftlichen Funktion in

einer Person.

(2) 1Im Rahmen seiner Berufsausübung muss sich der Apotheker von der Verantwortung für das Leben

und die körperliche Unversehrtheit sowie für die natürlichen Lebensgrundlagen leiten lassen. 2Das Vertrauen

der Öffentlichkeit in den Berufsstand darf er nicht dadurch verletzen, dass er sich von einem unangemessenen

Gewinnstreben bei seiner Aufgabenwahrnehmung beherrschen lässt. 3Er hat die Interessen

und das Ansehen des Berufstands innerhalb sowie außerhalb seiner Tätigkeit zu wahren.

§ 2

Aufgaben des Apothekers

(1) 1Dem Apotheker obliegen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die

Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung sowie bei der pharmazeutischen Forschung und der Heranbildung

des pharmazeutischen Nachwuchses. 2Er übt seine Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen

aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel, in

der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstituten, bei der Bundeswehr, bei Behörden und Körperschaften,

an Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen.

(2) Sein Auftrag umfasst entsprechend des individuellen Tätigkeitsbereichs insbesondere die Information

und Beratung über Arzneimittel, beispielsweise im Rahmen des Medikationsmanagements und der personalisierten

Unterstützung der Patienten bei der Selbstmedikation, die Beratung in der Gesundheitsvor2

sorge, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Bevorratung, Lagerung, Qualitätserhaltung, Abgabe und

Risikoerfassung von Arzneimitteln, die Forschung, Lehre und Verwaltung, die Meldung unerwünschter

Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, die Tätigkeit als Sachverständiger, die Suche nach

neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen sowie die Überwachung dieser Tätigkeiten.

(3) 1Der Apotheker wirkt bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung, Weitergabe und Verhinderung von

Arzneimittelrisiken und Arzneimittelfälschungen mit. 2Er hat seine diesbezüglichen Feststellungen und

seine Beobachtungen zu Arzneimittelnebenwirkungen und Interaktionen sowie zu Medizinprodukten und

Applikationshilfen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. 3Die

Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

Zweiter Teil:

Allgemeine Verhaltenspflichten

§ 3

Rechtstreue

Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufs geltenden Gesetze, Verordnungen und

das Satzungsrecht der Sächsischen Landesapothekerkammer (im folgenden Kammer genannt), deren

konkretisierende Anordnungen und Richtlinien zu beachten.

§ 4

Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) 1Der Apotheker hat über alle seinen Beruf berührenden Vorkommnisse, die ihm innerhalb und außerhalb

seiner Tätigkeit bekannt werden, zu schweigen. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber

Kollegen, seinen Familienangehörigen sowie den Angehörigen der Patienten.

(2) Die unter der Leitung des Apothekers tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, sind

zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Der Apotheker darf unbeschadet der gesetzlichen Aussage- und Anzeigepflichten die der Verschwiegenheit

unterliegenden Tatsachen nur mitteilen, soweit der Betroffene ihn von der Schweigepflicht entbunden

hat oder die Offenbarung zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts erforderlich ist.

(4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen die der Schweigepflicht unterliegenden

Tatsachen nur mitgeteilt werden, wenn die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser

ausdrücklich zustimmt.

(5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen

Einwilligung des Betroffenen, soweit sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen

gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind.

§ 5

Eigenverantwortlichkeit

Der Apotheker handelt während seiner Berufstätigkeit entsprechend seiner Zugehörigkeit zu den Freien

Berufen und als akademischer Heilberufler eigenständig und eigenverantwortlich.

3

§ 6

Verantwortlichkeiten für das Apothekenpersonal

1Jeder Apotheker in leitender Funktion hat seine Mitarbeiter nach Maßgabe der für die Berufsausbildung

bestehenden Vorschriften auszubilden und sie entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten

anzuleiten und einzusetzen. 2Er soll seinen Mitarbeitern Gelegenheit geben, sich zur Erhaltung und

Entwicklung der für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

fort- und weiterzubilden.

§ 7

Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen

Der Apotheker hat Gutachten, Zeugnisse und sonstige Bescheinigungen mit der im Rechtsverkehr erforderlichen

Sorgfalt auszustellen.

§ 8

Haftungsabsicherung

1Der Apotheker hat dafür zu sorgen, dass er zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden

Haftpflichtgefahren hinreichend versichert ist. 2Als Inhaber einer Betriebserlaubnis einer öffentlichen

Apotheke hat der Apotheker eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen

aus der beruflichen Tätigkeit aller bei ihm beschäftigten Mitarbeiter abzuschließen. 3Auf Anforderung

ist dies der Kammer nachzuweisen.

§ 9

Fortbildung

(1) Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, muss sich beruflich fortbilden und sich dabei über die für

seine Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen unterrichten, um die für seine Berufstätigkeit

erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und zu entwickeln.

(2) Geeignete Fortbildungsmöglichkeiten sind die Teilnahme als Dozent oder Hörer an allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen,

wie Kongressen, Seminaren, Kolloquien, Kursen und Übungen, das Studium

der Fachliteratur, die Inanspruchnahme audiovisueller Lehr- und Lernmittel, die Veröffentlichung einer

Abhandlung in der pharmazeutischen Fachpresse und die Tätigkeit als Autor für pharmazeutische Fachliteratur.

(3) Der Apotheker muss der Kammer seine berufliche Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können.

§ 10

Qualitätssicherung

Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereichs geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die

der Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung und seiner Arbeitsstätte nach dem Stand von Wissenschaft

und Technik dienen.

4

Dritter Teil:

Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Personen des Gesundheitswesens

§ 11

Kollegialität

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich den Angehörigen seines Berufs und anderer Heilberufe sowie

dem Personal von Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Betreuung gegenüber kollegial

zu verhalten.

(2) Jeder Apotheker hat das Ansehen des Betriebs, in dem er tätig ist, zu wahren.

(3) Die Apotheker sind unter Beachtung der arzneimittel- und apothekengesetzlichen Vorgaben zur gegenseitigen

Hilfe bei der Sicherung der Arzneimittelversorgung, insbesondere während der Dienstbereitschaft

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, verpflichtet.

§ 12

Pflichten bei der kooperativen Zusammenarbeit

(1) Der Apotheker soll zur gegenseitigen Information über Arzneimittel und Fragen des Arzneimittelrechts

mit den Ärzten und anderen Personen sowie Institutionen des Gesundheitswesens zusammenarbeiten.

(2) Unzulässig sind dem Apothekengesetz widersprechende Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige

Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die

Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung und Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige

Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand oder zur Folge haben können.

(3) Der Apotheker darf nicht unter Verletzung des Apothekengesetzes daran mitwirken, die freie Wahl

der Apotheke einzuschränken oder zu behindern, insbesondere eine dieses Recht vereitelnde Beeinflussung

auf alte, kranke und behinderte Menschen auszuüben.

§ 13

Verbot der Heilkunde

(1) 1Dem Apotheker ist untersagt, Heilkunde an Menschen und Tieren auszuüben. 2Unberührt bleibt seine

Pflicht, in Fällen dringender Gefahr bis zum Eintreffen eines Arztes nach seinem Können Erste Hilfe zu

leisten.

(2) Stellt der Apotheker im Rahmen seiner patientenbezogenen Dienstleistungen, wie Blutdruckmessungen,

Cholesterolwertbestimmungen u. a., Abweichungen von den Normwerten fest, hat er den Patienten

an den Arzt zu verweisen.

§ 14

Annahme von Vorteilen, Wertreklame

(1) Dem Apotheker ist es untersagt, unzulässige oder unangemessene Vorteile für sich oder Dritte zu

fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch nach objektiver Betrachtung

der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der heilberuflichen Entscheidung des

Apothekers beeinflusst wird.

5

(2) Dem Apotheker ist es untersagt, natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen Geschenke

oder sonstige Vorteile, die geeignet sind, die freie Wahl der Apotheke zu beeinflussen, einzuschränken

oder zu beseitigen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.

Vierter Teil:

Berufspflichten im Zusammenhang mit Wettbewerb und Werbung

§ 15

Wettbewerbsgrundsätze, Werbung

(1) Wettbewerbsmaßnahmen und insbesondere Werbung sind dem Apotheker, insbesondere als Inhaber

einer Betriebserlaubnis einer öffentlichen Apotheke, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes, erlaubt.

(2) 1Das Wettbewerbs- und Werbeverhalten des Apothekers darf die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags,

seine berufliche Integrität und das Vertrauen der Bevölkerung hierauf nicht gefährden.

2Die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen hat unter Beachtung

der allgemein anerkannten Grundwerte der Gesellschaft zu erfolgen. 3Werbung muss von Fairness

im Wettbewerb und Verantwortung gegenüber der Gesellschaft getragen sein. 4Insbesondere darf

apothekerliche Werbung das Vertrauen der Patienten nicht missbrauchen, mangelnde Erfahrung oder

fehlendes Wissen nicht ausnutzen und keine die Sicherheit der Patienten gefährdende Verhaltensweisen

anregen oder stillschweigend dulden.

(3) Der Apotheker darf über seine Dienstleistungen nur sachlich informieren; er hat dabei unangemessene

Selbstanpreisungen sowie wertende Zusätze, insbesondere unwahre und irreführende, zu unterlassen.

§ 16

Unlauterer Wettbewerb

(1) Der Apotheker hat Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, soweit sie unlauter sind.

(2) Unlauter sind insbesondere Wettbewerbshandlungen von Apothekern in öffentlichen Apotheken, die

1. nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Nebengesetze

sowie des Heilmittelwerbegesetzes verboten sind,

2. dem von der Allgemeinheit anerkannten Berufsbild widersprechen, weil sie der besonderen Verantwortung

des Apothekers für das öffentliche Gesundheitswesen und den hieraus folgenden Anforderungen

für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht gerecht werden und insbesondere geeignet

sind, einen Arzneimittelfehl- und -mehrgebrauch zu begünstigen,

3. geeignet sind, den Absatz in unlauterer Weise zu fördern, insbesondere die kostenlose Abgabe von

Arzneimitteln und Arzneimittelproben oder der auch teilweise Verzicht auf oder die Erstattung von gesetzlich

vorgeschriebenen Zuzahlungen und/oder Eigenanteilen des Patienten,

4. gegen die Preisvorschriften verstoßen, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, insbesondere die

Gewährung von Boni bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

§ 17

Verbotene Drittwerbung

Unzulässig ist jegliche Mitwirkung des Apothekers an einer Werbung Dritter für ihn, die ihm selbst verboten

ist.

6

§ 18

Berufsbezeichnung

1Der Apotheker darf im Rahmen seiner Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke neben seiner Berufsbezeichnung

„Apotheker“ keine weiteren Berufsbezeichnungen angeben. 2Das Recht, Gebiets- und Zusatzbezeichnungen

nach erfolgreicher Weiterbildung zum Fachapotheker sowie akademische Grade oder

Titel zu führen, bleibt unberührt.

Fünfter Teil:

Schlussbestimmungen

§ 19

Verfahren bei Berufspflichtverletzungen

(1) Verstöße gegen diese Berufsordnung werden nach §§ 40 ff. Sächsisches Heilberufekammergesetz im

Rügeverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt.

(2) Berufsbezogene Streitigkeiten sollen im Wege der Vermittlung nach § 39 Sächsisches

Heilberufekammergesetz beigelegt werden.

§ 20

Freier Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Europäischen Union

Diese Berufsordnung gilt entsprechend für Apotheker, die Dienstleistungserbringer im Sinne des § 4

Sächsisches Heilberufekammergesetz sind.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Berufsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Sächsischen

Landesapothekerkammer (BO) vom 23. April 1997 (Informationsblatt SLAK 2/1997 S. LVII) außer

Kraft.

Dresden, den 5. November 2014

Friedemann Schmidt

Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Die vorstehende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich

genehmigt.

Aktenzeichen: 26-5415.62/2

Dresden, den 20. November 2014

Jürgen Hommel

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

7

Die vorstehende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und

in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 11. Dezember 2014

Friedemann Schmidt

Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

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